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Satzung

Satzung des Reitclub Kalenborner Höhe e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Reitclub Kalenborner Höhe e.V.“. Er hat seinen Sitz in 53505 Kalenborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen. Der Verein ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Koblenz e.V. angeschlossen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, den Reitsport auf fachlicher Grundlage zu pflegen und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Die besonderen Ziele des Vereins sind:

1. Die Ausbildung von Jugendlichen und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Reiten sowie in der Haltung und Ausbildung von Pferden sowie im Umgang mit ihnen.

2. Die Durchführung eigener Pferdeleistungsprüfungen und –schauen.

3. Die Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Vermögens- und Gewinnverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Verbandsgemeinde Altenahr, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in 53505 Kalenborn zu verwenden hat.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Der Verein besteht aus den volljährigen und jugendlichen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, für die Ablehnung einer Aufnahme Gründe anzugeben.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung und die Vorschriften des Vereinsrechts an. Mit der Aufnahme beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages.

Den Mitgliedern stehen Anlagen und Geräte des Vereins bevorzugt zur Benutzung zur Verfügung. Den Anordnungen der Vereinsleitung ist hierbei Folge zu leisten.

Die Stammmitgliedschaft eines Mitgliedes ist auf einen Verein beschränkt, unbeschadet der Mitgliedschaft in anderen Vereinen. Für die Teilnahme nach Wechsel der Stammmitgliedschaft an Pferdeleistungsprüfungen und –schauen sind die jeweiligen Richtlinien der zuständigen Landeskommission maßgebend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von 6 Wochen jeweils zum Quartalsende möglich.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden

1.  wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten,

2.  wegen schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss wird verfügt durch schriftlichen Bescheid, gegen den der Betroffene innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben kann. Über den Einspruch entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§6 Mitgliederbeitrag

Der monatliche Mitgliederbeitrag dient zur Deckung der Kosten des Vereins. Er ist eine Bringeschuld und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehepartner und jugendliche Mitlieder zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

Sie ist einmal jährlich, spätestens im 1. Quartal jeden Kalenderjahres einzuberufen.

Auf schriftlichen Antrag von 20 % der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  • -    Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,

  • -    Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

  • -    Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht mit Entlastung des Vorstandes,

  • -    Neuwahl des Vorstandes (alle 4 Jahre),

  • -    Wahl von 2 Kassenprüfern, die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Letzteres gilt nicht für Änderungen der Satzung oder der Mitgliederbeiträge.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • -    die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

  • -    die Genehmigung des Jahresabschlusses,

  • -    die Entlastung des Vorstandes,

  • -    die Höhe des Mitgliederbeitrages,

  • -    die Berufung gegen einen Ausschluss,

  • -    die Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,

  • -    die Änderung der Satzung,

  • -    die Auflösung des Vereins.

Für die Beschlüsse - mit Ausnahme der Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins - gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Zustimmung.

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Vereinsauflösung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Jugendversammlung

Die Jugendlichen des Vereins bilden die Jugendversammlung. Diese wählt den Jugendwart, der ein volljähriges Mitglied des Vereins sein muss. Durch den Jugendwart werden die Jugendlichen des Vereins im Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

§10 Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie den Verein zu führen und zu verwalten.

Der Vorstand besteht aus:

  • -    Erster Vorsitzender,

  • -    Zweiter Vorsitzender,

  • -    Schatzmeister,

  • -    Geschäftsführer,

  • -    Sportwart,

  • -    Jugendwart,

  • -    Pressewart,

  • -    Beauftragter für den Breitensport,

  • -    Tierschutzbeauftragter

  • -    sowie bis zu zwei Beisitzern für besondere Aufgaben.

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt der Restvorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung über die Aufteilung der Aufgaben auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, übernimmt der 2. Vorsitzende die Aufgaben und beruft zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl ein.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, oder den 1. Vorsitzenden und den Geschäftsführer, oder den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne §26 BGB.

Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, die dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende und mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§11 Kassenprüfung

Die Kassenführung ist jährlich einmal von zwei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Ergebnis ist dem Vorstand vorzulegen und den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§12 Ehrenamtlichkeit

Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen für den Verein werden erstattet.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. Ein Beschluss zur Auflösung kann erst erfolgen, wenn sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins beglichen sind.

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